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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sicherheitsagentur Raab

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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den allgemeinen Vertragsrahmen für Sicherheits-, Bewachungs-, Beratungs-, Ermittlungs- und ergänzende Dienstleistungen der Sicherheitsagentur Raab.

Der konkrete Leistungsumfang, Einsatzort, Einsatzzeiten, Personalstärke, Vergütung, Mindestbuchungszeiten und sonstige auftragsbezogene Besonderheiten ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, einem Bewachungsvertrag, einer Leistungsbeschreibung oder einer gesonderten Individualvereinbarung.

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 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der Sicherheitsagentur Raab, Inhaber Mark Raab, Winchester Straße 2, 35394 Gießen – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und ihren Auftraggebern über die vereinbarten Dienstleistungen.

  2. Sie gelten insbesondere für Veranstaltungsschutz, Objektschutz, Werkschutz, Baustellensicherheit und Baustellenbewachung, Revier- und Streifendienste, Interventionsdienste, Empfangs- und Pfortendienste, Zutrittskontrollen, Kontroll- und Schließdienste, Personenschutz, Begleit- und Reisesicherheit, Geld- und Werttransporte, Sicherheitsfahr- und Begleitdienste, Sicherheitsberatung und Sicherheitskonzepte, Aufklärung, Observationen und betriebliche Ermittlungen, Fachpersonalvermittlung sowie sonstige ausdrücklich vereinbarte Sicherheits- und Servicedienstleistungen.

  3. Der konkrete Inhalt und die Art des jeweiligen Auftrags ergeben sich vorrangig aus der Individualvereinbarung, dem Angebot oder Bewachungsvertrag, der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung sowie gegebenenfalls aus Objekt-, Dienst- oder Einsatzanweisungen. Bei Widersprüchen haben individuell getroffene Vereinbarungen Vorrang.

  4. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

  5. Soweit die Parteien bei einer bestehenden Geschäftsbeziehung die Geltung dieser AGB für künftige gleichartige Aufträge wirksam im Voraus vereinbart haben, gelten sie auch für diese Folgeaufträge.

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 2 Vertragsschluss und Einbeziehung der AGB

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

  2. Ein Vertrag kann insbesondere durch Annahme eines Angebots, Auftragsbestätigung, Unterzeichnung einer Vereinbarung, mündliche oder elektronische Einigung oder einvernehmlichen Beginn der Leistung zustande kommen.

  3. Die AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie bei Vertragsschluss wirksam einbezogen wurden. Der Auftragnehmer kann sie insbesondere als Anlage zum Angebot übermitteln und zusätzlich auf seiner Internetseite zum Abruf bereitstellen.

  4. Bei wiederkehrenden gleichartigen Aufträgen kann die Geltung dieser AGB für künftige Geschäfte vorab vereinbart werden. Individuelle Absprachen bleiben hiervon unberührt.

  5. Änderungen des konkreten Auftrags sollen aus Nachweisgründen in Textform bestätigt werden. Wirksame individuelle Abreden haben unabhängig von ihrer Form Vorrang, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

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 3 Leistungsgegenstand und Leistungsstandard

  1. Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und unter Beachtung der für die jeweilige Tätigkeit geltenden gesetzlichen Anforderungen.

  2. Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde, wird die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Tätigkeit geschuldet. Ein bestimmter Sicherheits-, Ermittlungs-, Beratungs- oder wirtschaftlicher Erfolg wird nicht garantiert.

  3. Sicherheitsmaßnahmen können Risiken vermindern, jedoch keinen vollständigen Schutz vor Straftaten, Schäden, Störungen, Unfällen, Angriffen oder sonstigen Ereignissen gewährleisten.

  4. Zusätzliche Tätigkeiten, die außerhalb der vereinbarten Sicherheitsleistung liegen, werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

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 4 Rechte und Befugnisse des Sicherheitspersonals

  1. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers besitzen keine allgemeinen hoheitlichen oder polizeilichen Befugnisse.

  2. Sie üben gegenüber Dritten nur die gesetzlich zulässigen Jedermannrechte, insbesondere Rechte aus Notwehr, Notstand und Selbsthilfe, die ihnen vom Auftraggeber wirksam übertragenen Rechte sowie gegebenenfalls gesetzlich besonders übertragene Befugnisse aus.

  3. Bei der Ausübung solcher Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

  4. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer rechtzeitig mit, welche Hausordnungen, Zutrittsregelungen und übertragbaren Befugnisse für den jeweiligen Einsatz gelten.

  5. Rechtswidrige oder sicherheitswidrige Weisungen müssen weder der Auftragnehmer noch seine Mitarbeiter ausführen.

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 5 Personal, Qualifikation und Nachunternehmer

  1. Die Auswahl, Einteilung und Führung des eingesetzten Personals obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer. Ein Anspruch auf den Einsatz bestimmter namentlich benannter Personen besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

  2. Soweit für bestimmte Bewachungstätigkeiten gesetzliche Qualifikationen, Zuverlässigkeitsprüfungen oder sonstige Voraussetzungen vorgeschrieben sind, wird entsprechend geeignetes Personal eingesetzt.

  3. Der Auftragnehmer darf zur Vertragserfüllung geeignete Nachunternehmer einsetzen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Bei erlaubnispflichtigen Bewachungsleistungen werden nur Unternehmen eingesetzt, die die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

  4. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihm übernommenen vertraglichen Pflichten verantwortlich.

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 6 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung, die für Planung und Durchführung des Auftrags erforderlich oder sicherheitsrelevant sind.

  2. Hierzu gehören je nach Auftrag insbesondere Lage- und Objektinformationen, erwartete Besucher- oder Teilnehmerzahlen, Veranstaltungsabläufe, bekannte Gefährdungen und Konfliktlagen, behördliche Auflagen, Flucht- und Rettungswege, Hausordnungen, Ansprechpartner, Zutrittsberechtigungen, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen, besondere Gefahrenstellen sowie sonstige wesentliche Veränderungen.

  3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass erforderliche Zugänge, Berechtigungen, Schlüssel, technische Mittel und Arbeitsbereiche rechtzeitig zur Verfügung stehen.

  4. Mehrkosten, Verzögerungen oder Leistungseinschränkungen, die auf vom Auftraggeber zu vertretenden unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Informationen oder fehlenden Voraussetzungen beruhen, können nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen berücksichtigt werden.

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 7 Sicherheitsplanung, Personalstärke und Lageänderungen

  1. Empfehlungen zur Personalstärke und zu Sicherheitsmaßnahmen beruhen auf den bei Planung bekannten Umständen, insbesondere Art und Umfang des Auftrags, Einsatzort, Besucherzahl, Gefährdungslage, behördlichen Vorgaben und vereinbarter Aufgabenstellung.

  2. Gesetzliche oder behördliche Mindestanforderungen bleiben unberührt.

  3. Ändert sich die Lage wesentlich, kann der Auftragnehmer zusätzliche oder angepasste Sicherheitsmaßnahmen und zusätzliches Personal empfehlen.

  4. Entscheidet sich der Auftraggeber entgegen einer ausdrücklichen fachlichen Empfehlung für einen geringeren Leistungsumfang, sind die daraus unmittelbar entstehenden Einschränkungen bei der Beurteilung der Vertragserfüllung zu berücksichtigen. Eine Haftung des Auftragnehmers für eigenes Verschulden bleibt unberührt.

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 8 Einsatzleitung, Weisungsstruktur und Abgrenzung zur             Arbeitnehmerüberlassung

  1. Der Auftragnehmer kann einen Einsatzleiter oder sonstigen verantwortlichen Ansprechpartner bestimmen.

  2. Die Arbeitgeber-, Personal- und Organisationshoheit über die eingesetzten Mitarbeiter verbleibt beim Auftragnehmer. Operative Abstimmungen des Auftraggebers sollen bei Einsätzen mit mehreren Mitarbeitern grundsätzlich über den benannten Verantwortlichen erfolgen.

  3. Die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen nach diesen AGB ist grundsätzlich als eigenverantwortliche Dienstleistung des Auftragnehmers ausgestaltet. Eine Eingliederung des Personals in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers mit dessen umfassender arbeitsbezogener Weisungsbefugnis ist nicht Vertragsgegenstand, soweit nicht ausdrücklich eine gesetzlich zulässige Arbeitnehmerüberlassung gesondert vereinbart wurde.

  4. Der Auftraggeber darf keine Weisungen erteilen, die gegen gesetzliche Bestimmungen, behördliche Auflagen, Arbeitsschutzvorgaben oder die vereinbarte Aufgabenstellung verstoßen.

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 9 Dienst-, Objekt- und Einsatzanweisungen; interne Sicherheitsverfahren

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  1. Für einzelne Aufträge können Dienst-, Objekt-, Alarm- oder Einsatzanweisungen vereinbart werden. Sie konkretisieren den jeweiligen Auftrag.

  2. Interne Verfahren, Alarmierungswege, taktische Grundsätze, Personaldispositionen und sonstige Betriebsinterna des Auftragnehmers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

  3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, interne sicherheitsrelevante Betriebsinformationen offenzulegen, soweit dies zur Vertragserfüllung nicht erforderlich ist.

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 10 Änderungen, Zusatzleistungen und Einsatzverlängerung

  1. Änderungen von Einsatzort, Einsatzzeit, Personalstärke, Aufgabenstellung oder Gefährdungslage können eine Anpassung von Leistung und Vergütung erforderlich machen.

  2. Verlängert sich ein Einsatz auf Veranlassung des Auftraggebers oder aufgrund vereinbarter einsatzbezogener Erfordernisse über das geplante Ende hinaus, wird die zusätzliche Einsatzzeit nach den vereinbarten Konditionen abgerechnet.

  3. Zusätzlich angeforderte Mitarbeiter oder nicht vom ursprünglichen Leistungsumfang erfasste Tätigkeiten werden gesondert vergütet, wenn der Auftraggeber sie beauftragt oder ihre Durchführung nach den Umständen erkennbar als zusätzliche Leistung akzeptiert.

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 11 Vergütung, Nebenkosten und Mindestbuchungszeiten

  1. Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung. Konkrete Stunden- oder Pauschalpreise sind nicht Bestandteil dieser AGB.

  2. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich Preise gegenüber Unternehmern zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Preisangabenvorschriften.

  3. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, Reisekosten, Fahrtkosten, Übernachtungs-, Park-, Maut- oder sonstige auftragsbezogene Nebenkosten werden nur berechnet, wenn dies vereinbart wurde oder sich aus dem bestätigten Auftrag ergibt.

  4. Eine Mindestbuchungs- oder Mindesteinsatzzeit gilt nur, wenn sie im jeweiligen Angebot oder Auftrag ausdrücklich vereinbart wurde.

  5. Abgerechnet wird nach der vereinbarten Zeiteinheit oder Pauschale.

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 12 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

  1. Rechnungen sind innerhalb der im Angebot oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.

  2. Ist keine besondere Zahlungsfrist vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.

  3. Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  4. Bei größeren, personalintensiven oder kostenintensiven Aufträgen können angemessene Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart werden.

  5. Bei Dauereinsätzen können regelmäßige Zwischenabrechnungen vereinbart werden.

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 13 Stornierung und Absage durch den Auftraggeber

  1. Stornierungen oder Absagen verbindlich beauftragter Einsätze sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen; aus Nachweisgründen soll dies in Textform erfolgen.

  2. Soweit im jeweiligen Angebot keine wirksame individuelle Stornoregelung vereinbart wurde, richten sich die Ansprüche der Parteien bei Absage oder Beendigung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bereits entstandene und vom Auftraggeber zu tragende Aufwendungen sowie ein gesetzlich ersatzfähiger Schaden können geltend gemacht werden; ersparte Aufwendungen und anderweitige Einsatzmöglichkeiten sind anzurechnen.

  3. Werden im Angebot Stornopauschalen vereinbart, bleibt dem Auftraggeber ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

  4. Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

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 14 Wartezeiten, Zugangshindernisse und vorzeitige Beendigung

  1. Kann der Auftrag aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstands nicht rechtzeitig begonnen oder fortgeführt werden, können vereinbarte Bereitstellungs- und Wartezeiten als Einsatzzeit abgerechnet werden.

  2. Dies gilt insbesondere bei fehlenden Ansprechpartnern, Zutrittsberechtigungen, Schlüsseln, Freigaben oder verspäteter Objekt- beziehungsweise Veranstaltungsübergabe.

  3. Wird ein Einsatz auf Wunsch des Auftraggebers vorzeitig beendet, richtet sich die Vergütung nach der getroffenen Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen. Eine vereinbarte Mindestbuchungszeit bleibt im rechtlich zulässigen Umfang unberührt.

  4. Der Auftragnehmer wird ersparte Aufwendungen und zumutbare anderweitige Verwendung frei gewordener Kapazitäten berücksichtigen, soweit dies rechtlich erforderlich ist.

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 15 Personalausfall, Leistungsunterbrechung und außergewöhnliche     Ereignisse

  1. Bei kurzfristigem Ausfall eines eingeplanten Mitarbeiters bemüht sich der Auftragnehmer um geeigneten Ersatz und darf entsprechend geeignetes Personal austauschen.

  2. Kann trotz zumutbarer Bemühungen bei einem unvorhersehbaren Ausfall kein Ersatz gestellt werden, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften und der konkreten Vereinbarung.

  3. Bei außergewöhnlichen, außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegenden Ereignissen, die die Leistung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, erhebliche Verkehrs- oder Infrastrukturausfälle, behördliche Maßnahmen, Krieg, Unruhen, Terrorlagen oder vergleichbare Ereignisse gehören.

  4. Soweit möglich und zumutbar, werden die Parteien die Auswirkungen solcher Ereignisse begrenzen und über sinnvolle Anpassungen des Einsatzes abstimmen.

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 16 Beanstandungen und Abhilfe

  1. Beanstandungen zur laufenden Leistung sollen dem Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt werden, damit während des Einsatzes nach Möglichkeit Abhilfe geschaffen werden kann.

  2. Gesetzliche Rechte und Ansprüche des Auftraggebers gehen nicht allein dadurch verloren, dass eine Beanstandung nicht unverzüglich angezeigt wurde.

  3. Soweit eine vertragsgerechte Abhilfe möglich und zumutbar ist, ist dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit hierzu zu geben, bevor aus demselben Umstand weitergehende Maßnahmen abgeleitet werden, soweit gesetzlich zulässig.

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 17 Schlüssel, Zutrittsmittel und überlassene Gegenstände

  1. Übergebene Schlüssel, Transponder, Zugangskarten, Codes und sonstige Zutrittsmittel werden ausschließlich für den vereinbarten Zweck verwendet und angemessen verwahrt.

  2. Übergaben und Rückgaben können dokumentiert werden.

  3. Änderungen, Sperrungen oder Sicherheitsprobleme sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

  4. Für Verlust oder Beschädigung gelten die gesetzlichen Vorschriften und die Haftungsregelungen dieser AGB.

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 18 Alarm-, Kontroll- und Sicherheitstechnik

  1. Soweit Mitarbeiter technische Anlagen des Auftraggebers bedienen, stellt der Auftraggeber deren ordnungsgemäßen Zustand, erforderliche Zugänge und notwendige Einweisungen sicher, sofern nichts anderes vereinbart ist.

  2. Der Auftragnehmer haftet nicht für von ihm nicht verursachte Ausfälle oder Fehlfunktionen der Anlagen. Eigene schuldhafte Pflichtverletzungen bleiben hiervon unberührt.

  3. Erkennbare sicherheitsrelevante Störungen werden im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs gemeldet.

  4. Wartung, Prüfung oder Instandsetzung technischer Anlagen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

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 19 Dokumentation, Wachbuch und Ereignisberichte

  1. Soweit vereinbart oder für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlich, können Dienstzeiten, Kontrollen, besondere Vorkommnisse, Schäden, Störungen, Zutrittsereignisse und getroffene Maßnahmen dokumentiert werden.

  2. Gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichnungen werden nach den jeweils geltenden Bestimmungen geführt und aufbewahrt.

  3. Personenbezogene Daten werden nur im rechtlich zulässigen und für den jeweiligen Zweck erforderlichen Umfang verarbeitet.

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 20 Veranstaltungsschutz

  1. Der Veranstalter beziehungsweise Auftraggeber bleibt für die ihn treffenden veranstaltungs-, ordnungs-, bau-, brandschutz-, genehmigungs- und verkehrssicherungsrechtlichen Pflichten verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich und rechtlich wirksam vom Auftragnehmer übernommen wurden.

  2. Behördliche Auflagen, Veranstaltungspläne, Besucherzahlen und wesentliche Änderungen sind dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen.

  3. Sicherheitsdienstleistungen ersetzen insbesondere keine behördlich oder fachlich erforderlichen Leistungen von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Sanitätsdienst, Brandschutzfachplanung oder sonstigen hierfür verantwortlichen Stellen, soweit dies nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.

  4. Eine Sicherheitsplanung oder Beratung des Auftragnehmers entbindet den Veranstalter nicht von seinen eigenen gesetzlichen Organisations- und Verkehrssicherungspflichten.

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 21 Objekt-, Werks- und Baustellensicherheit

  1. Bei Objekt-, Werks- und Baustelleneinsätzen bestimmt sich der Umfang der Bewachung nach dem konkret vereinbarten Auftrag, insbesondere nach Kontrollbereichen, Zeiten, Zutrittsregelungen und gegebenenfalls einer Objekt- oder Dienstanweisung.

  2. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über besondere Gefahrenstellen, Baustellenzustände, betriebliche Gefahren, gesperrte Bereiche und für den Einsatz relevante Arbeitsschutz- oder Zutrittsvorgaben.

  3. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer keine Bauleitung, Baustellenkoordination, Verkehrssicherung, Arbeitsschutzorganisation, technische Anlagenüberwachung oder sonstige Betreiberpflichten des Auftraggebers.

  4. Bewachungs- und Kontrollmaßnahmen ersetzen nicht die Pflicht des Auftraggebers, Baustellen, Gebäude, Maschinen, Öffnungen, Einfriedungen und sonstige Gefahrenbereiche fachgerecht zu sichern.

  5. Ändern sich Bauzustand oder Gefährdungslage wesentlich, kann eine Anpassung der Bewachungsleistung erforderlich werden.

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 22 Revier-, Streifen-, Kontroll-, Schließ- und Interventionsdienste

  1. Umfang, Häufigkeit und Zeitfenster von Kontrollen, Schließdiensten oder Interventionen ergeben sich aus dem konkreten Auftrag.

  2. Exakte Kontroll- oder Interventionszeitpunkte sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Andernfalls können einsatzbedingte, verkehrsbedingte oder sicherheitsbedingte Abweichungen auftreten.

  3. Bei Alarm- oder Interventionslagen darf der Auftragnehmer die Reihenfolge und Art der Maßnahmen im Rahmen des vereinbarten Auftrags an die tatsächliche Lage anpassen, soweit dies sachlich erforderlich ist.

  4. Erforderliche Alarmpläne, Kontaktketten und Zutrittsmöglichkeiten sind vom Auftraggeber aktuell zu halten und dem Auftragnehmer rechtzeitig bereitzustellen.

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 23 Personenschutz, Begleitschutz und Reisesicherheit

  1. Der Auftraggeber beziehungsweise die Schutzperson stellt die für Planung und Durchführung erforderlichen Informationen zu Reisewegen, Terminen, Aufenthaltsorten, Teilnehmern und bekannten Gefährdungen rechtzeitig zur Verfügung.

  2. Wesentliche Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Kurzfristige Änderungen können zusätzlichen Planungs-, Personal-, Reise- oder Kostenaufwand verursachen.

  3. Die konkrete operative und taktische Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen obliegt im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs dem Auftragnehmer.

  4. Die Schutzperson soll sicherheitsrelevante Empfehlungen berücksichtigen. Entscheidet sie sich entgegen einer klaren Sicherheitsanweisung oder Empfehlung, ist dies bei der weiteren Einsatzplanung und Risikobeurteilung zu berücksichtigen.

  5. Ein vollständiger Ausschluss persönlicher oder reisebedingter Risiken kann nicht gewährleistet werden.

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 24 Geld- und Werttransporte

  1. Geld- und Werttransporte werden nur im konkret vereinbarten Umfang durchgeführt. Der Auftraggeber hat Art, Beschaffenheit und Wert des Transportgutes vor Auftragserteilung vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

  2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Übergabe des Transportgutes berechtigt ist und dass keine gesetzlich verbotenen oder nicht vereinbarten Gegenstände übergeben werden.

  3. Das Transportgut ist in der für den vereinbarten Transport geeigneten Weise verpackt, verschlossen oder gesichert zu übergeben, soweit nicht ausdrücklich eine andere Leistung vereinbart wurde. Erforderliche Begleitunterlagen sind rechtzeitig bereitzustellen.

  4. Übergabe und Ablieferung können dokumentiert oder quittiert werden. Die tatsächliche Obhutsübernahme und -beendigung richtet sich nach den Umständen der Übergabe und der getroffenen Vereinbarung.

  5. Der Auftraggeber muss den deklarierten Wert so rechtzeitig mitteilen, dass der Auftragnehmer prüfen kann, ob Art und Umfang des bestehenden Versicherungsschutzes und die vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen für den Auftrag ausreichen. Erfordert der konkrete Wert einen zusätzlichen Versicherungsschutz oder besondere Maßnahmen, sind diese vor Durchführung gesondert zu vereinbaren.

  6. Weichen tatsächlicher Wert, Art des Transportgutes oder Gefährdungslage wesentlich von den Angaben des Auftraggebers ab, kann der Auftragnehmer die Übernahme bis zur Klärung angemessener Sicherheits- und Versicherungsbedingungen ablehnen.

  7. Transportwege, Zeitfenster und operative Sicherheitsmaßnahmen können aus Sicherheitsgründen angepasst werden, soweit keine ausdrücklich verbindliche Vorgabe entgegensteht und berechtigte Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigt werden.

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 25 Sicherheitsberatung, Risikoanalysen und Sicherheitskonzepte

  1. Beratungsleistungen, Risikoanalysen und Sicherheitskonzepte beruhen auf den zum Zeitpunkt der Bearbeitung verfügbaren Informationen und der vereinbarten Aufgabenstellung.

  2. Der Auftraggeber stellt die für eine sachgerechte Bewertung erforderlichen Informationen vollständig zur Verfügung und weist auf ihm bekannte besondere Risiken hin.

  3. Empfehlungen stellen keine Garantie dafür dar, dass bestimmte Risiken vollständig ausgeschlossen werden. Die Umsetzung empfohlener Maßnahmen obliegt dem Auftraggeber, soweit deren Umsetzung nicht ausdrücklich ebenfalls beauftragt wurde.

  4. Ändern sich Rahmenbedingungen, Nutzung, Gefährdungslage oder behördliche Vorgaben wesentlich, kann eine erneute Bewertung erforderlich sein.

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 26 Aufklärung, Observationen und betriebliche Ermittlungen

  1. Aufklärungs-, Ermittlungs- und Observationstätigkeiten werden ausschließlich im gesetzlich zulässigen Rahmen durchgeführt.

  2. Der Auftraggeber teilt die tatsächlichen Hintergründe des Auftrags wahrheitsgemäß mit und legt, soweit erforderlich, sein berechtigtes Interesse an der Maßnahme dar.

  3. Der Auftragnehmer kann Maßnahmen ablehnen, beschränken oder beenden, wenn Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit, unzulässige Eingriffe in Rechte Dritter oder unzutreffende beziehungsweise verschwiegene wesentliche Tatsachen bestehen.

  4. Ein bestimmtes Ermittlungs- oder Observationsergebnis wird nicht geschuldet.

  5. Berichte und Erkenntnisse dürfen vom Auftraggeber nur im rechtlich zulässigen Rahmen verwendet werden.

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 27 Fachpersonalvermittlung

  1. Eine Fachpersonalvermittlung wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde. Gegenstand ist grundsätzlich der Nachweis oder die Vermittlung geeigneter Kandidaten für ein Vertrags- oder Beschäftigungsverhältnis des Auftraggebers.

  2. Der Auftragnehmer schuldet bei einer reinen Vermittlungsleistung keinen Abschluss eines Arbeits- oder sonstigen Vertrags und keine bestimmte Dauer oder Qualität eines späteren Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnisses, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

  3. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist von einer reinen Personalvermittlung nicht umfasst. Sie bedarf einer gesonderten Vereinbarung und der Einhaltung der hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen.

  4. Werden Mitarbeiter des Auftragnehmers im Rahmen eines Sicherheitsdienstleistungsvertrags eingesetzt, verbleiben Arbeitgeber- und Organisationshoheit grundsätzlich beim Auftragnehmer gemäß § 8 dieser AGB.

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 28 Foto-, Video- und Tonaufzeichnungen

  1. Foto-, Video- oder Tonaufzeichnungen durch den Auftragnehmer erfolgen nur, wenn hierfür eine rechtliche Grundlage besteht und sie für den jeweiligen Auftrag vorgesehen oder zulässig sind.

  2. Dies gilt insbesondere für Videoüberwachung, Beweissicherung, Dokumentationen oder Observationen.

  3. Soweit der Auftraggeber eigene Überwachungsanlagen betreibt, verbleibt seine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bei ihm, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart ist.

  4. Besondere Vorgaben des Auftraggebers zu eigenen Anlagen sind dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen.

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 29 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.

  2. Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers vorliegt, wird bei Bedarf eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geschlossen.

  3. Soweit beide Parteien eigenständig Verantwortliche sind, erfüllt jede Partei ihre eigenen datenschutzrechtlichen Pflichten.

  4. Ergänzend gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung des Auftragnehmers für die dort beschriebenen Verarbeitungen.

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 30 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse

  1. Der Auftragnehmer behandelt ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werdende vertrauliche Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Sicherheitsinformationen, Zutritts- und Alarmdaten sowie sensible personenbezogene Informationen vertraulich.

  2. Der Auftraggeber behandelt seinerseits interne Sicherheits-, Einsatz-, Kalkulations- und Verfahrensinformationen des Auftragnehmers vertraulich, soweit diese nicht allgemein bekannt oder zur vertragsgemäßen Verwendung bestimmt sind.

  3. Gesetzliche Offenlegungs-, Melde-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber Behörden, Gerichten oder sonstigen berechtigten Stellen bleiben unberührt.

  4. Die Vertraulichkeitspflichten gelten nach Vertragsende fort, soweit die Informationen weiterhin schutzwürdig sind.

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 31 Nutzungsrechte an Konzepten, Berichten und Unterlagen

  1. Vom Auftragnehmer erstellte Sicherheitskonzepte, Risikoanalysen, Berichte, Pläne, Checklisten und sonstige Arbeitsergebnisse dürfen vom Auftraggeber für den vertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden.

  2. Soweit urheberrechtliche oder sonstige Schutzrechte bestehen, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung die für den vereinbarten Zweck erforderlichen einfachen Nutzungsrechte, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

  3. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung, Bearbeitung, Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers, soweit sie nicht für den vereinbarten Zweck, gegenüber zuständigen Behörden, Versicherern, Veranstaltungsstätten oder sonstigen berechtigten Projektbeteiligten erforderlich ist.

  4. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

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 32 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

  3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

  4. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

  5. Für Schäden, die ausschließlich auf unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Informationen des Auftraggebers oder auf von ihm zu vertretenden fehlenden Voraussetzungen beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit ihn kein eigenes Mitverschulden trifft.

  6. Die Beauftragung mit Sicherheitsleistungen begründet für sich allein keine Garantie dafür, dass Straftaten, Verluste oder sonstige schädigende Ereignisse verhindert werden.

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 33 Haftpflichtversicherung und besondere Werte

  1. Der Auftragnehmer unterhält den für das erlaubnispflichtige Bewachungsgewerbe gesetzlich erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz.

  2. Die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bedeutet nicht, dass jeder denkbare Schaden oder jeder beliebige Wert in voller Höhe versichert ist. Für Aufträge mit besonders hohen Sach- oder Vermögenswerten, insbesondere Geld- und Werttransporte, ist der konkrete Wert vor Auftragserteilung offenzulegen.

  3. Soweit der konkrete Auftrag einen weitergehenden oder besonderen Versicherungsschutz erfordert, ist dieser vor Leistungsbeginn gesondert zu vereinbaren.

  4. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich unabhängig vom Bestehen oder Umfang des Versicherungsschutzes nach den gesetzlichen und vertraglichen Haftungsregelungen.

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 34 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Einmalige Aufträge enden grundsätzlich mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung.

  2. Bei wiederkehrenden oder dauerhaften Leistungen ergeben sich Laufzeit und ordentliche Kündigungsfrist aus dem jeweiligen Vertrag oder Angebot.

  3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  4. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Fortsetzung des Vertrags wegen einer erheblichen Pflichtverletzung oder einer erheblichen, nicht behebbaren Gefährdung unzumutbar ist. Gesetzlich erforderliche Abmahnungen oder Fristsetzungen bleiben unberührt.

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 35 Verbraucher und Widerrufsrecht

  1. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten sämtliche zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften.

  2. Besteht bei einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht, wird die erforderliche Widerrufsbelehrung einschließlich eines gegebenenfalls erforderlichen Muster-Widerrufsformulars gesondert zur Verfügung gestellt.

  3. Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf einer Widerrufsfrist mit der Dienstleistung begonnen werden, werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Erklärungen gesondert eingeholt.

  4. Diese AGB schränken gesetzliche Widerrufs- oder Verbraucherrechte nicht ein.

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 36 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben bestehen.

  2. Gegenüber Unternehmern können im jeweiligen Vertrag weitergehende, rechtlich zulässige Regelungen getroffen werden.

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 37 Kommunikation und Textform

  1. Vertragsbezogene Mitteilungen und Abstimmungen können, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere per E-Mail oder vergleichbarer elektronischer Nachricht erfolgen.

  2. Änderungen von Einsatzzeiten, Personalstärken, Einsatzorten oder sonstigen wesentlichen Auftragsbestandteilen sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform bestätigt werden.

  3. Diese Textformregelung schließt wirksame individuelle Abreden nicht aus.

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 38 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Regelungen, soweit deren Ausschluss zulässig ist.

  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gießen Gerichtsstand.

  3. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

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 39 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

  2. An die Stelle einer unwirksamen oder nicht Vertragsbestandteil gewordenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

  3. Individuelle Vereinbarungen und zwingende gesetzliche Bestimmungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Stand: Oktober 2026

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